§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Modelleisenbahn Dessau.
Er hat seinen Sitz in Dessau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Arbeitskreis Modelleisenbahn Dessau
e.V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Modell- und Hobbyeisenbahnern im
Vereinsgebiet.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Pflege
des modellbahnerischen Schaffens mit dem Ziel der Erstellung öffentlichkeitswirk-
samer, am Vorbild orientierter, Modelleisenbahnanlagen.
Zweck des Vereins ist darüber hinaus
- zu einer sinnvollen und lehrsamen Freizeitgestaltung, insbesondere jugendlicher
Mitglieder, beizutragen,
- handwerkliches Können und Geschick zu vermitteln,
- die Mitglieder über Neuheiten auf dem Vorbild- und Modellbahnsektor, sowie über
neue, wirtschaftlichere Fertigungsmethoden zu unterrichten,
- das Ausstellungswesen zu fördern,
- Veranstaltungen und Ausstellungen zu beschicken und damit verbunden für mehr
Interesse an der Eisenbahn im Allgemeinen und an der Modelleisenbahn im
Besonderen zu werben.
§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist,
Ziele und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der/des
gesetzlichen Vertreter(s).
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Auschluß, Erlöschen der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereines.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Sie ist nur zum Schluß eines
Quartals unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zulässig.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den
Vorstand erfolgen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen
bei Verzug.
Gegen die Ausschlußerklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag inner-
halb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen
werden.
Soweit der Vereinsauschluß durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder bei
der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluß über den
Ausschluß endgültig.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
Fälligkeit werden von der Mitgliederversamlung festgelegt.
Dazu ist eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechts-
geschäften von mehr als 1000 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten
Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer, sowie
c) einem Beisitzer
§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahres-
berichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, zur Bewältigung interner organisatorischer
Aufgaben, Ordnungen zu erlassen.
Für Ordnungen, die Mitgliederrechte unmittelbar berühren ist die Zustimmung der Mit-
glieder über die Hauptversammlung einzuholen. Soweit in der Ordnung nichts
Separates vereinbart, gilt die einfache Mehrheit.
§10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Ab-
wesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied,
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit dies aus Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tages-
ordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse
gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Ver-
sammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag
der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein
Drittel der Mitglieder anwesend, muß die Mitgliederversammlung erneut ordentlich
einberufen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen.
Für die Änderung des Vereinszweckes ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
§13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung er-
streckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in
der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Errichtung, Betrieb und Austellung von Modellbahnanlagen.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Ver-
schmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittel-
bare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen
Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen
Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation
des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befind-
lichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung über die Ein-
setzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 19.02.2000 in Dessau von der Mitgliederversammlung
beschlossen.